1. Allgemeines
Die Nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche
Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, soweit nicht bei
Auftragsbestätigung oder eine schriftliche Abrede mit dem Kunden etwas
anderes bestimmen. Der Kunde erkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
durch Auftragserteilung oder Abnahme der gelieferten Produkte an. Dies gilt
auch, wenn den anders lautenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht
ausdrücklich durch uns widersprochen wurde. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen in jedem Fall unsere schriftliche Bestätigung.
2. Angebote
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der
Auftraggeber 4 Wochen gebunden.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung und
entsprechend deren Inhalt, spätestens jedoch mit der Lieferung oder Leistung
zustande.
(3) Kostenvoranschläge, Systemanalysen, Projektunterlagen, Zeichnungen, Muster,
Entwürfe und sonstige Unterlagen dürfen weder anderweitig genutzt noch Dritten
zugängig gemacht werden.
(4) Überlassene Zeichnungen, Skizzen und sonstige Angaben werden im Hinblick auf
die Schutzrechte Dritter auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Eingriffe in fremde
Rechte gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Wenn nicht explizit ausgewiesen sind alle Preise in Euro rein netto
(ohne gesetzliche Mehrwertsteuer) ohne Verpackungs- und Versandkosten
angegeben. Außerdem auch ohne die im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallenden
Reise- und Übernachtungskosten.
(2) Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, werden zu den am Liefertag
gültigen Preisen ausgeführt.
(3) Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug
fällig, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird.
Zahlungen werden mit den jeweils ältesten Verbindlichkeiten des Kunden
verrechnet.
(4) Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
(5) Dem Kunden steht kein Zurückhaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen zu.
(6) Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und Erfüllung die Frachtkosten,
öffentliche Abgaben, die Preise von Vorlieferanten, anderen Auftragnehmern von
stethos oder sonstige Kostenelemente in einer Weise, dass die Kosten der
Erbringung der von stethos geschuldeten Leistung sich erhöhen, so sind wir
berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen.
4. Zahlungsverzug
(1) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder erhalten wir über
seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Auskunft, so
können wir bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zu vollen
Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistung einstellen. Wird diese
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht
erbracht, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die
bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu
stellen.
(2) Bei Überschreitung der Zahlungstermine berechnen wir Fälligkeitszinsen in
Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Produkten und an
den von uns erbrachten Dienstleistungen bis zur Erfüllung aller uns jetzt oder
künftig gegen den Kunden zustehenden Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltende Eigentum zur Sicherung der uns zustehenden Saldoforderung.
(2) Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Andere unser Eigentum gefährdende
Verfügungen sind ausgeschlossen. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus
einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden, Rechtsgrund zustehenden
Forderungen tritt der Kunde schon jetzt als Sicherheit an uns
ab; veräußert er die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung, oder nach Vermischung
oder Vermengung mit anderen Produkten, oder zum einheitlichen Kaufpreis zusammen
mit anderen Produkten, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils
vereinbart, der dem zwischen dem Kunden und uns vereinbartem Einkaufspreis für
unsere Produkte zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 20% dieses Preises
entspricht.
(3) Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch uns gehen zu lasten des Kundens und gelten nicht als
Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
(4) Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die
Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
6. Lieferzeit
(1) Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, wenn wir sie nicht
ausdrücklich und schriftlich als bindend zugesagt haben.
(2) Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor
der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden
Unterlagen, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ist
Individual-Software Vertragsgegenstand, so gilt dies insbesondere auch für die
vom Auftraggeber für die Systemanalyse und Programmierung beizubringenden
Unterlagen und Informationen.
(3) Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die
Lieferzeit angemessen.
(4) Eine angemessene Lieferzeitverlängerung tritt auch ein bei Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Krieg,
Streik. Tritt ein solcher Umstand bei einem unserer Lieferanten ein, so führt
dies ebenfalls zu einer entsprechenden Lieferzeitverlängerung.
(5) Wir sind berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.
7. Gewährleistung
(1) Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, unsere Vorschläge,
Berechnungen und Analysen sollen dem Auftraggeber nicht von seiner
Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für
den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.
(2) stethos gewährleistet, dass die gelieferten Produkte im Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. Für
Individual-Software gewährleisten wir deren Erstellung mit gebotener Sorgfalt
und Fachkenntnis. Dennoch ist nach derzeitigem Stand der Technik der völlige
Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung über die
Funktionalität, die Nutzung sowie die erzielten Ergebnisse trägt der Kunde.
(3) Die Gewährleistungsfrist verjährt, falls nicht anders schriftlich
vereinbart, nach 6 Monaten.
(4) Alle Gewährleistungen erlöschen, wenn ohne schriftliche Genehmigung von
stethos, Eingriffe, Änderungen, Nachbesserungen oder sonstige Arbeiten von
Dritten ausgeführt werden. Für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder
unsachgemäße Behandlung zurückgehen, übernehmen wir keine Gewährleistung.
(5) Für mangelhafte Produkte beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht nach
unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dabei übernehmen wir die
hierfür anfallenden Kosten. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in unseren
Eigentum über.
(6) Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung
wie für die ursprünglich gelieferten Produkte, und zwar nur bis zum Ablauf der
für diese geltenden Gewährleistungspflicht.
(7) Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels mehrmals
fehl, so kann der Kunde hinsichtlich der mangelnden Produkte vom Vertrag
zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
8. Gefahrenübergang und Entgegennahme
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes auf
den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Aufstellung
übernommen haben.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Auftraggeber entgegenzunehmen.
9. Erfüllungsort, anwendbares Recht,
Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers sowie Lieferungen und
Leistungen mit Ausnahme von Leistungen beim Auftraggeber ist der Sitz unserer
Firma bzw. unserer Geschäftsstelle.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Gerichtsstand auch für Wechsel, Mahnverfahren und Schecksachen ist Stuttgart
oder der Sitz unserer Geschäftsstelle, innerhalb deren Vertragsgebiet der
Vertrag geschlossen wurde.
10. Software
(1) stethos gewährt dem Auftraggeber ein nicht übertragbares und nicht
ausschließliches Recht, die erworbene stethos- oder Fremdsoftware zum internen
Gebrauch mit den Produkten, für die Software geliefert wird, zu nutzen. Das
gleiche gilt für die dazugehörende Dokumentation einschließlich der Kopien und
nachträglichen Ergänzungen. Alle sonstigen Rechte an der Software und
Dokumentation einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben
bei stethos bzw. dem Softwarelieferanten.
(2) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die gelieferte Software und
Dokumentation einschließlich der Kopien sowie etwaige Ergänzungen ohne die
vorherige Zustimmung von stethos Dritten nicht zugänglich sind, Kopien dürfen
grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder als Fehlersuche angefertigt
werden. Abs 1. gilt entsprechend.
(3) Die Überlassung von Quellenprogrammen ist nicht vorgesehen und bedarf im
Ausnahmefall eine besondere schriftliche Vereinbarung.
(4) der Auftraggeber verpflichtet sich, den im original enthaltenen Hinweis auf
Urheberrechtsschutz, beispielsweise Copyright-Vermerke und anderen
Rechtsvorbehalte, auch auf angefertigten Kopien anzubringen.
11. Sonstiges
(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus vertraglichen
Beziehungen mit uns abzugeben.
(2) Diese allgemeine Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig.