1. Allgemeines
Die Nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, soweit nicht bei Auftragsbestätigung oder eine schriftliche Abrede mit dem Kunden etwas anderes bestimmen. Der Kunde erkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Auftragserteilung oder Abnahme der gelieferten Produkte an. Dies gilt auch, wenn den anders lautenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich durch uns widersprochen wurde. Nebenabreden und Änderungen bedürfen in jedem Fall unsere schriftliche Bestätigung.
2. Angebote
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt, spätestens jedoch mit der Lieferung oder Leistung zustande.
(3) Kostenvoranschläge, Systemanalysen, Projektunterlagen, Zeichnungen, Muster, Entwürfe und sonstige Unterlagen dürfen weder anderweitig genutzt noch Dritten zugängig gemacht werden.
(4) Überlassene Zeichnungen, Skizzen und sonstige Angaben werden im Hinblick auf die Schutzrechte Dritter auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Eingriffe in fremde Rechte gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich in Euro ohne Verpackungs- und Versandkosten und ohne die im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallenden Reise-und Übernachtungskosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
(2) Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, werden zu den am Liefertag gültigen Preisen ausgeführt.
(3) Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Zahlungen werden mit den jeweils ältesten Verbindlichkeiten des Kunden verrechnet.
(4) Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
(5) Dem Kunden steht kein Zurückhaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen zu.
(6) Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und Erfüllung die Frachtkosten, öffentliche Abgaben, die Preise von Vorlieferanten, anderen Auftragnehmern von stethos oder sonstige Kostenelemente in einer Weise, dass die Kosten der Erbringung der von stethos geschuldeten Leistung sich erhöhen, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen.
4. Zahlungsverzug
(1) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder erhalten wir über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Auskunft, so können wir bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zu vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistung einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.
(2) Bei Überschreitung der Zahlungstermine berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Produkten und an den von uns erbrachten Dienstleistungen bis zur Erfüllung aller uns jetzt oder künftig gegen den Kunden zustehenden Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum zur Sicherung der uns zustehenden Saldoforderung.
(2) Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Andere unser Eigentum gefährdende Verfügungen sind ausgeschlossen. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden, Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt als Sicherheit an uns
ab; veräußert er die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung, oder nach Vermischung oder Vermengung mit anderen Produkten, oder zum einheitlichen Kaufpreis zusammen mit anderen Produkten, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen dem Kunden und uns vereinbartem Einkaufspreis für unsere Produkte zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 20% dieses Preises entspricht.
(3) Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gehen zu lasten des Kundens und gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
(4) Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
6. Lieferzeit
(1) Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, wenn wir sie nicht ausdrücklich und schriftlich als bindend zugesagt haben.
(2) Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ist Individual-Software Vertragsgegenstand, so gilt dies insbesondere auch für die vom Auftraggeber für die Systemanalyse und Programmierung beizubringenden Unterlagen und Informationen.
(3) Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen.
(4) Eine angemessene Lieferzeitverlängerung tritt auch ein bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Krieg, Streik. Tritt ein solcher Umstand bei einem unserer Lieferanten ein, so führt dies ebenfalls zu einer entsprechenden Lieferzeitverlängerung.
(5) Wir sind berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.
7. Gewährleistung
(1) Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, unsere Vorschläge, Berechnungen und Analysen sollen dem Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.
(2) stethos gewährleistet, dass die gelieferten Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. Für Individual-Software gewährleisten wir deren Erstellung mit gebotener Sorgfalt und Fachkenntnis. Dennoch ist nach derzeitigem Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung über die Funktionalität, die Nutzung sowie die erzielten Ergebnisse trägt der Kunde.
(3) Die Gewährleistungsfrist verjährt, falls nicht anders schriftlich vereinbart, nach 6 Monaten.
(4) Alle Gewährleistungen erlöschen, wenn ohne schriftliche Genehmigung von stethos, Eingriffe, Änderungen, Nachbesserungen oder sonstige Arbeiten von Dritten ausgeführt werden. Für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung zurückgehen, übernehmen wir keine Gewährleistung.
(5) Für mangelhafte Produkte beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dabei übernehmen wir die hierfür anfallenden Kosten. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in unseren Eigentum über.
(6) Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprünglich gelieferten Produkte, und zwar nur bis zum Ablauf der für diese geltenden Gewährleistungspflicht.
(7) Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels mehrmals fehl, so kann der Kunde hinsichtlich der mangelnden Produkte vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
8. Gefahrenübergang und Entgegennahme
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen.
9. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers sowie Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme von Leistungen beim Auftraggeber ist der Sitz unserer Firma bzw. unserer Geschäftsstelle.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Gerichtsstand auch für Wechsel, Mahnverfahren und Schecksachen ist Stuttgart oder der Sitz unserer Geschäftsstelle, innerhalb deren Vertragsgebiet der Vertrag geschlossen wurde.
10. Software
(1) stethos gewährt dem Auftraggeber ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht, die erworbene stethos- oder Fremdsoftware zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die Software geliefert wird, zu nutzen. Das gleiche gilt für die dazugehörende Dokumentation einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen. Alle sonstigen Rechte an der Software und Dokumentation einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei stethos bzw. dem Softwarelieferanten.
(2) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die gelieferte Software und Dokumentation einschließlich der Kopien sowie etwaige Ergänzungen ohne die vorherige Zustimmung von stethos Dritten nicht zugänglich sind, Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder als Fehlersuche angefertigt werden. Abs 1. gilt entsprechend.
(3) Die Überlassung von Quellenprogrammen ist nicht vorgesehen und bedarf im Ausnahmefall eine besondere schriftliche Vereinbarung.
(4) der Auftraggeber verpflichtet sich, den im original enthaltenen Hinweis auf Urheberrechtsschutz, beispielsweise Copyright-Vermerke und anderen Rechtsvorbehalte, auch auf angefertigten Kopien anzubringen.
11. Sonstiges
(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen mit uns abzugeben.
(2) Diese allgemeine Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig.